Diese Art der Zuständigkeit ist in casu zweifelsohne erfüllt. 2. Gemäss BGE 128 V 41 ist nach der mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts durch den Gesetzgeber getroffenen Koordination zwischen Scheidungs- und Sozialversicherungsgericht (Art. 141/142 ZGB, Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) grundsätzlich das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der Frage zuständig, ob während der Ehe eine gültige Barauszahlung durch die Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist.