73 BVG steht jedoch nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 122 III 59). Zum anderen ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten klar nennt. Es sind dies die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten (SZS 43 1999 S. 49). Diese Art der Zuständigkeit ist in casu zweifelsohne erfüllt.