Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es dabei um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen und Beiträge (SZS 43 1999 S. 49). Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht jedoch nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 122 III 59).