11. Der mit Schreiben vom 11. Februar 2002 und vom 6. Mai 2003 zum Verfahren beigeladene Ehemann liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: