Das EVG führe zwar aus, dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum damaligen Zeitpunkt die Unterschriften von Ehegatten in der Regel nicht überprüfen würden; dieser Umstand stelle jedoch eine Nachlässigkeit dar und sei unverständlich sowie in schwerem Masse unsorgfältig. Die Frage nach der Verletzung der Sorgfaltspflicht sei aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, denn aus dem Urteil des EVG sei nicht abzuleiten, dass der vorliegende Fall abweisend zu entscheiden wäre. 11.