10. Die Klägerin liess in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2004 dazu erneut darauf hinweisen, dass nicht die Betroffene dafür verantwortlich sein könne, dass ihre Unterschrift gefälscht und dass sie mit der gefälschten Unterschrift geschädigt werde. Hingegen hätte die Empfängerin der gefälschten Unterschrift verhindern können, dass rechtswidrige Dispositionen zu Lasten der Ehefrau getroffen würden. Das EVG führe zwar aus, dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum damaligen Zeitpunkt die Unterschriften von Ehegatten in der Regel nicht überprüfen würden;