9. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 liess die Pensionskasse auf den Grundsatzentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Oktober 2003, B 19/01, verweisen, worin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung, obwohl diese die gefälschte Unterschrift auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft habe, verneint worden sei.