8. Die Klägerin liess im Schreiben vom 29. September 2003 mit Verweis auf die Rechtsschriften und Beweisanträge mitteilen, es könne nicht die Aufgabe der Trägerin einer Unterschrift sein, zu beweisen, dass eine vorgelegte Unterschrift nicht von ihr stamme. Vielmehr habe diejenige Person zu beweisen, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stamme, die aus der Unterschrift Rechte ableitet. Eine Pensionskasse habe bei Vorliegen eines Barauszahlungsgesuchs streng zu prüfen, ob die Zustimmung des Ehegatten gegeben sei oder nicht. Dies beinhalte die Abklärung über die Echtheit der Unterschrift.