Primär zu entscheiden sei die Frage, ob und in wieweit die Prüfungspflicht einer Pensionskasse bei Vorliegen eines Barauszahlungsgesuches gehe. Bei der schriftlichen Zustimmung stehe entscheidenderweise nicht der Schutz der Vorsorgegelder, sondern der Schutz der Familie im Mittelpunkt. Über die Wahrung des Vorsorgeschutzes hinaus könnten den Pensionskassen jedoch keine Pflichten auferlegt werden.