7. Mit Schreiben vom 12. August 2003 brachte die Pensionskasse vor, dass das von der damaligen Ehefrau eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingestellt worden sei. Deshalb stelle die Aussage der Anzeigeerstatterin, wonach ihre Unterschrift auf dem Gesuch um Barauszahlung gefälscht worden sei, eine nicht bewiesene Parteibehauptung dar. Primär zu entscheiden sei die Frage, ob und in wieweit die Prüfungspflicht einer Pensionskasse bei Vorliegen eines Barauszahlungsgesuches gehe.