6. Das Bezirksgericht … teilte dem Verwaltungsgericht mittels Schreiben vom 27. Juni 2003 mit, dass die Ehe zwischen … und … mit Urteil vom 8. Mai 2003 geschieden worden sei und die Pensionskasse nach Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen werde, die Hälfte der bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung angewachsenen Austrittsleistung von … an die … Vorsorgestiftung (später … Leben) zu Gunsten von … zu überweisen, falls die Auszahlung dieser Austrittsleistung an ihn infolge ihrer fehlenden Zustimmung zu Unrecht erfolgt sei, worüber das Verwaltungsgericht Graubünden zu befinden habe.