Schliesslich sei ihr für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Mit Urteil vom 29. Januar 2002 (B 1/00 = BGE 128 V 41) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 17. August 1999 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Graubünden zurückgewiesen, damit es auf die Feststellungsklage materiell im Sinne der Erwägungen eintrete.