Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. 5. Am 3. Januar 2000 liess die Ehefrau beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das Verwaltungsgericht zu verpflichten, auf die Feststellungsklage einzutreten und die Angelegenheit materiell zu beurteilen.