Mit Entscheid vom 17. August 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein. In der Begründung hiess es sinngemäss, es gehe hier nicht um eine spezifisch vorsorgerechtliche Streitigkeit, sondern um einen eherechtlichen Anspruch. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.