Es sei des Weiteren festzustellen, dass das Scheidungsgericht bestimmen könne, dass ein Teil der per Ende Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelaufenen Austrittsleistung an ihre Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sei. Ferner sei die Pensionskasse zu verpflichten, den im zu erwartenden Scheidungsurteil bestimmten Teil der Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Mit Entscheid vom 17. August 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein.