4. Am 12. März 1999 reichte die Ehefrau beim Verwaltungsgericht gegen die Pensionskasse eine Klage mit Antrag ein, es sei zuhanden des in der Scheidung zuständigen Scheidungsgerichts festzustellen, dass die Pensionskasse aufgrund der fehlenden Zustimmung der Klägerin die Austrittsleistung von Fr. 92'340.10 an ihren Ehemann am 28. Oktober 1997 zu Unrecht ausbezahlt habe. Es sei des Weiteren festzustellen, dass das Scheidungsgericht bestimmen könne, dass ein Teil der per Ende Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelaufenen Austrittsleistung an ihre Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sei.