Im Jahre 1996 wandte sich die Ehefrau an den Eheschutzrichter, um eine Unterhaltszahlung von ihrem in der Zwischenzeit getrennt lebenden Mann zu erwirken. In der Folge verzichtete sie darauf, machte aber geltend, es sei zu verhindern, dass ihrem Ehemann Vorsorgegelder ausbezahlt würden. Mit Verfügung vom 2. Mai 1996 wies das Bezirksgerichtspräsidium … darauf hin, dass eine Barauszahlung von Guthaben aus beruflicher Vorsorge nur mit der Zustimmung des Ehegatten erfolgen dürfe.