{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-39_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_39", "Checksum": "9d161cd512626811dc23838cdcb96920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gerade in Branchen wie dieser, in denen es um hohe Geldbeträge geht,\nmuss ein Mindestmass an Sorgfalt gewährleistet sein, was bei Banken und\nPrivatversicherern zum Standard gehört. Eine minimale Sorgfaltspflicht muss\nalso auch in Fällen der Prüfung ehelicher Zustimmung bei Barauszahlungen\nvon Pensionskassen eingehalten werden. Von der Beklagten wäre es\njedenfalls nicht zuviel verlangt gewesen, sich unter diesen Umständen die\nerfolgte Zustimmung der am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligten Ehegattin\nbestätigen zu lassen, ihr ein separates Schreiben diesbezüglich zuzustellen,\neine amtlich beglaubigte Zustimmung zu verlangen oder einen\nVersicherungsagenten mit der Einholung der Unterschrift zu beauftragen.\nImmerhin ist es doch die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die –\ninsbesondere bei der hier später vorgenommenen Ehescheidung des\nfrüheren Vorsorgenehmers – eine zusätzliche Zahlung an den anderen\nEhegatten riskiert, wenn sie nicht gehörig leistet. Sie trägt das Risiko einer\ngefälschten Unterschrift des zustimmenden Ehegatten, was auch Sinn und\nZweck einer solchen Regelung ist; denn nur so kann der am\nVorsorgeverhältnis nicht beteiligte Ehegatte überhaupt geschützt werden.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin Anspruch auf ihren\nAnteil der Austrittsleistungen hat, da die Beklagte anlässlich der\nBarauszahlung ihre minimale Sorgfaltspflicht verletzt hat. Deren Leistung an\nden Ehemann zeigt insoweit keine Erfüllungswirkung. Zu ergänzen bleibt,\ndass die Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Vorsorgenehmer, welcher sich\ndie Auszahlung mit einer gefälschten Unterschrift erschlichen hat, ein\nRückerstattungsanspruch zusteht. Sie trägt jedoch das Risiko der\nRückforderung beim Vorsorgenehmer. Die Klage ist demzufolge\ngutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, wobei das zweite Begehren der\nKlägerin, in dem es heisst „es sei festzustellen, dass das Scheidungsgericht\nin der Ehescheidung der Klägerin bestimmen kann, dass ein Teil der per\nDatum der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelaufenen\nAustrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen sei,\nungeachtet der Tatsache, dass die Austrittsleistung dem Ehemann der\nKlägerin am 28. Oktober 1997 bereits ausbezahlt worden ist“, aufgrund des\nrechtskräftigen Scheidungsurteils vom 8. Mai 2003 hinfällig geworden ist.\nNachdem die Ehe vom 4. Mai 1968 bis zum 24. Juni 2003 dauerte und somit\nvor dem Vorsorgeverhältnis begann und nach der beanstandeten\nvollständigen Auszahlung aufhörte, steht der Klägerin wie beantragt die Hälfte\nder bezahlten Austrittsleistung zu. Dazu kommt gemäss Scheidungsurteil der\ngesetzliche BVG-Zins ab Bezahlung der Austrittsleistung bis zur Rechtskraft\ndes Scheidungsurteils.\n\n8. Das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist kostenlos\n(Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Beklagte hat die Klägerin aussergerichtlich\nangemessen zu entschädigen, womit das Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung und Verbeiständung gegenstandslos wird.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die …\nPensionskasse … verpflichtet, an die Vorsorgeeinrichtung … Leben in … zu\nGunsten von … Fr. 46’170.-- zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener BVG-Zins\nvom 28. Oktober 1997 bis zum 24. Juni 2003 zu überweisen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Aussergerichtlich hat die … Pensionskasse … … mit Fr. 2‘500.-- zu\nentschädigen.\n"}