{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-39_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_39", "Checksum": "9d161cd512626811dc23838cdcb96920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Betrachtet man das BVG-\nKassenreglement der Pensionskasse, gültig für das Jahr 1997, so geht daraus\nhervor, dass der Vorsorgeplan der Beklagten als Leistungsprimatplan nach\nArt. 16 FZG geführt wird, wobei mindestens die Minimalleistungen gemäss\nBVG zu erbringen sind. Somit handelt es sich bei der Pensionskasse um eine\nsogenannte umhüllende Kasse, welche die weitergehende Vorsorge unter\nEinschluss des BVG betreibt. Das Rechtsverhältnis zwischen\nVorsorgeeinrichtung und Vorsorgenehmer wird im Bereich der\nweitergehenden Vorsorge durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag, der\nden Innominatskontrakten zuzuordnen ist, begründet (BGE 122 V 145 E. 4b;\n118 V 232 E. 4b).\nEine ohne die Zustimmung des Ehegatten nach Art. 5 Abs. 2 FZG\nvorgenommene Barauszahlung im Rahmen der weitergehenden Vorsorge\nstellt eine nicht gehörige Erfüllung des Vorsorgevertrages dar. Deshalb sind\ndie in Art. 97 ff. OR festgelegten Regeln anzuwenden. Nach Art. 97 Abs. 1 OR\nhat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder\nnicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden\nErsatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur\nLast falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für\njedes Verschulden, d.h. es genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Danach\nreicht eine geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt, um ein\nVerschulden zu begründen. Bei dieser Beurteilung ist auf den\ndurchschnittlichen Sorgfaltsmassstab einer gewissenhaften und\nsachkundigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge abzustellen, den diese in\neiner vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben\nbeachten würde (Wiegand, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 6 und 9 zu Art.\n99 OR).\nIn der Folge ist daher zu prüfen, ob der Beklagten eine Verletzung der ihr\nzukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die\n(gefälschte) Unterschrift auf dem Gesuch um Barauszahlung nicht überprüft\nhat. Diese Frage ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu\nbeantworten.\n\n6. a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, nachdem das Barauszahlungsgesuch\nam 17. Oktober 1997 gestellt worden war, die eingereichten Unterlagen\nbetreffend Verlassen der Schweiz geprüft. Hingegen hat sie\nunbestrittenermassen hinsichtlich der Zustimmung der Ehegattin keine\nweiteren Schritte unternommen, sondern auf die vermeintliche Unterschrift\nabgestellt. Die Beklagte stützt sich in ihren Vorbringen auf den\nGrundsatzentscheid des EVG vom 10. Oktober 2003, B 19/01. Sie weist\ndarauf hin, dass dort eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der\nVorsorgeeinrichtung verneint wurde, obwohl diese die gefälschte Unterschrift\nauf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hatte.\n\nb) Wie die Klägerin dagegen richtig festhält, ist der Sachverhalt des vorliegenden\nFalles und derjenige des EVG-Grundsatzentscheids, in welchem die\nBarauszahlung der Pensionskasse geschützt wurde, überhaupt nicht gleich\ngelagert. Dort ging es um einen Jahre lang als Vizedirektor mit guten\nArbeitszeugnissen in der Stifterfirma tätigen Versicherten, der seitens der\nVorsorgeeinrichtung eine Vertrauensstellung genoss und ihr bekannt war.\nDagegen besitzt der Beigeladene im vorliegenden Fall gegenüber der\nVorsorgeeinrichtung keine besondere Vertrauensstellung, arbeitete er doch\nnicht in führender Stellung mit der firmeneigenen Pensionskasse und war er\nder Pensionskasse auch nicht (persönlich) bekannt. Weiter liess sich der\nBeigeladene im Unterschied zum EVG-Grundsatzentscheid die\nVorsorgeleistung nicht auszahlen, weil er sich in der Schweiz selbständig\nmachen, sondern weil er definitiv die Schweiz verlassen wollte. Es hätte der\nPensionskasse ersichtlich sein müssen, dass sich der Beigeladene durch den\nUmzug ins Ausland, im Gegensatz zum sich selbständig machenden\nehemaligen Vizedirektor, den sozialen Bindungen und Verpflichtungen in der\nSchweiz entziehen würde.\nDiese Umstände hätten das Misstrauen der Vorsorgeeinrichtung erwecken\nund sie zu erhöhter Sorgfalt veranlassen müssen. Dies umso mehr, als die\nbesagte Unterschrift in Steinschrift auf dem Gesuch steht, die den Verdacht\neiner Fälschung aufkommen lassen musste.\n\nc) Dagegen bringt die Beklagte vor, dass die Einrichtungen der beruflichen\nVorsorge zum damaligen Zeitpunkt in der Regel nicht zu überprüfen hatten.\nSo wies denn das Bundesamt für Sozialversicherung erstmals in den\nMitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 51 vom 22. Juni 2000 in Rz. 302\nauf die in der Vergangenheit vorgekommenen Missbräuche hin und mahnte\ndie Vorsorgeeinrichtungen zur Vorsicht.\n\n"}