{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-39_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_39", "Checksum": "9d161cd512626811dc23838cdcb96920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Deswegen wurde denn auch die Strafuntersuchung,\nunter Vorbehalt der Wiederaufnahme bei Ermittlung, eingestellt.\nWie die Klägerin und der Bezirksgerichtspräsident … gemäss Verfügung vom\n7. Juli 1998 betreffend Eheschutzmassnahmen ausführen, soll die\nUnterschrift der Ehefrau auf dem Barauszahlungsgesuch gefälscht sein. Wird\neinmal die Unterschrift auf dem besagten Gesuch mit derjenigen von der\nKlägerin stammenden auf der anwaltlichen Vollmacht verglichen, ist\nersichtlich, dass die Unterschriften nicht von ein und derselben Person\nstammen können. Dies dürfte selbst einem Laien auffallen, zumal die\nUnterschrift der Ehefrau in Blockbuchstaben erfolgte. Überdies geht aus den\nUmständen klar hervor, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung an den\nBeigeladenen ohne die tatsächliche Zustimmung der damaligen Ehegattin\ngeleistet worden ist. So behauptet die Beklagte selber, es handle sich nicht\num ihre Unterschrift, worauf sie Strafanzeige wegen Urkundenfälschung\nerstattete. Weiter sprechen die damalige Trennung der Ehegatten und die\nAnrufung des Eheschutzrichters im Jahre 1996 durch die Klägerin mit Antrag,\nes sei zu verhindern, dass ihrem Mann Vorsorgegelder ausbezahlt würden,\nfür eine Fälschung. Offensichtlich befürchtete sie schon damals, dass sich ihr\nEhemann mit der gesamten Vorsorgeleistung (ins Ausland) absetzen könnte.\nSollten dennoch Zweifel am Vorliegen einer Fälschung bestehen, spricht das\nBeweisrecht letztlich für die Klägerin. Nicht sie, sondern die Beklagte hat die\nFolgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie gemäss Art. 8 ZGB aus der\nangeblich nicht gefälschten Unterschrift das Recht abgeleitet hat, der Klägerin\ndie Zahlung an deren Ehemann entgegenzuhalten. Eine effiziente Kontrolle\ndurch die Vorsorgeeinrichtung kann mittels einer durch ihre Angestellten\nbestätigten Unterzeichnung durch die Ehefrau oder mittels notariell\nbeglaubigter Unterschrift denn auch ohne grossen Aufwand erreicht werden.\nDie Tatsache, dass die Beklagte von einer Trennung und einer anstehenden\nScheidung nichts wusste, entschuldigt die Unterlassung einer achtsameren\nPrüfung nicht. Ebenso wenig exkulpiert sie das Vorbringen, ihr seien die vom\nBezirksgericht mittels Verfügung vom 2. Mai 1996 beschlossenen\nEheschutzmassnahmen, die eine Auszahlung der Vorsorgeleistung an den\nEhemann untersagten, nicht mitgeteilt worden. Immerhin hätte die Beklagte\ninfolge dieser Mitteilung durch das Bezirksgerichtspräsidium\nhöchstwahrscheinlich die Angelegenheit sorgfältiger geprüft. Auf jeden Fall\nreichen die vorliegenden Fakten aus, eine Sorgfaltspflichtverletzung der\nBeklagten anzunehmen. Die Klägerin durfte in guten Glauben davon\nausgehen, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium erlassene Verfügung vom\n2. Mai 1996 und die Regelung in Art. 5 Abs. 2 FZG genügen würden, eine\nBarauszahlung an ihren Ehemann zu verhindern.\n\n5. a) Im zu behandelnden Fall ist streitig, ob die Vorsorgeeinrichtung wegen der\ntatsächlich nicht vorhandenen Zustimmung der Ehegattin die Austrittsleistung\ndurch Barauszahlung an den Ehemann nicht mit befreiender Wirkung\nerbringen konnte, mit der Folge, dass sie nochmals leisten muss, oder ob die\nVorsorgeeinrichtung mit befreiender Wirkung leisten konnte, wenn sie\nnachweist, dass sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vom Vorliegen der\nZustimmung der Ehefrau ausgehen durfte.\n\nb) Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten\nerfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 5 Abs. 2 FZG hält\nlediglich fest, dass die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte\nnur „zulässig“ ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. In der\nbundesrätlichen Botschaft wird nur darauf hingewiesen, dass ein solches\nZustimmungserfordernis bereits bei der Bürgschaft, dem Abzahlungskauf und\nim Mietrecht besteht (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 576). In den\nBeratungen des Ständerats wird erwähnt, dass die Vorsorgeeinrichtung\nGefahr läuft, zwei Mal zu leisten, wenn sie eine Barauszahlung trotz fehlender\nVoraussetzungen vornimmt und sie dies bei sorgfältiger Prüfung hätte merken\nmüssen. Demgemäss kann die Einrichtung der beruflichen Vorsorge bei\nErfüllung der gebotenen Sorgfalt trotz unzulässiger Barauszahlung mit\nbefreiender Wirkung an den Versicherten leisten. Die Rechtsfolgen, die sich\naus Art. 5 Abs. 2 FZG ableiten lassen, entsprechen nicht denjenigen der\nverwandten Bestimmungen des Bürgschaftsrechts (Art. 494 Abs. 1 und 3 OR),\ndes Abzahlungsvertrags (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR), des Mietrechts (Art.\n266m i.V.m. Art. 266o OR) oder des Eherechts (Art. 169 ZGB). Bei letzteren\nführt die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur\nNichtigkeit des Rechtsgeschäfts, ohne dass sich der Vertragspartner des\nanderen Ehegatten auf den guten Glauben berufen kann (EVG-Urteil vom 10.\nOktober 2003, B 19/01, E. 3.2; BGE 118 II 490 f. E. 2).\n\n"}