{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-39_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_39", "Checksum": "9d161cd512626811dc23838cdcb96920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Weil in diesem Zusammenhang die beteiligte\nVorsorgeeinrichtung nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist, kann aber das\nScheidungsgericht nicht verbindlich über die Gültigkeit der Barauszahlung\nentscheiden. Gerade diese Verbindlichkeit ist jedoch essentiell, da die\nVorsorgeeinrichtung bei nicht richtiger Erfüllung nach Auffassung der Lehre\ndamit rechnen muss, ein zweites Mal zu leisten (Zünd, a.a.O., S. 422 f.). Um\nden vom Scheidungsgericht festgesetzten Teilungsschlüssel zu vollstrecken,\nhat der Ehegatte ein rechtlich erhebliches Interesse daran, dass das\nSozialversicherungsgericht schon vor Erlass des Scheidungsurteils eine\nallfällige Ungültigkeit der Barauszahlung infolge fehlender Zustimmung nach\nArt. 5 Abs. 2 FZG auch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verbindlich\nfeststellt. Die Klägerin verfügt über keinen Rechtstitel, um gegen die\nVorsorgeeinrichtung des Ehemanns mit einer Leistungsklage vorzugehen.\nDaher ist das Feststellungsinteresse bezüglich Hauptbegehren trotz der\nerfolglos gebliebenen eheschutzrichterlichen Verfügung vom 7. Juli 1998 zu\nbejahen.\n\n4. a) Verlassen Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt,\nliegt ein Freizügigkeitsfall vor. In dieser Situation haben sie nach Art. 2 Abs. 1\nFZG Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten sie in eine neue\nVorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die\nAustrittsleistung nach Art. 3 Abs. 1 FZG an die neue zu überweisen.\nVersicherte, die keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitreten, haben nach Art.\n4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen\nForm sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bei Ausbleiben dieser\nMitteilung hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem\nFreizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der\nAuffangeinrichtung nach Art. 60 BVG zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Nach\nArt. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung unter\nanderem verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (lit. a). An\nverheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs.\n2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die\nZustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund\nverweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden\n(EVG-Urteil vom 10. Oktober 2003, B 19/01, E. 2.1).\n\nb) Nach Art. 3 und 4 FZG soll der Vorsorgeschutz während der gesamten\nAktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Abgesehen vom\nVorbezug für Wohneigentum nach Art. 30c BVG, ist eine Barauszahlung der\nAustrittsleistung nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich.\nDie Barauszahlung bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist gemäss Art.\n5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Dadurch\nwerden die Möglichkeiten der Barauszahlung zu Gunsten des Schutzes der\nFamilie eingeschränkt. Ein letztlich beide Ehegatten betreffender Entscheid,\nder auch Auswirkungen auf allfällige Kinder zeitigt, kann somit nicht mehr nur\nvon einem Ehegatten alleine getroffen werden. Gemäss Botschaft zum\nFreizügigkeitsgesetz ist das schriftliche Zustimmungserfordernis des anderen\nEhegatten bereits bei der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR), beim\nAbzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR) und im Mietrecht (Art. 266m\nOR) vorgesehen (Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992 zu einem\nBundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 III 576; vgl. auch Art. 169\nZGB und Art. 30c Abs. 5 BVG). Durch das am 1. Januar 2000 in Kraft\ngetretene, revidierte Scheidungsrecht gewinnt der in Art. 5 Abs. 2 FZG\nenthaltene Schutzgedanke noch an Bedeutung, weil fortan die während der\nDauer der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen ist\n(Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Zünd, a.a.O., S. 420 f.). Währenddem das Gesuch\num Barauszahlung als solches formfrei möglich ist, wird wegen des\nSchutzgedankens die Zustimmung des Ehegatten an die Schriftform\ngebunden (EVG-Urteil vom 10. Oktober 2003, B 19/01, E. 2.2; BGE 121 III 34\nE. 2c).\n\n"}