{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-39_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_39", "Checksum": "9d161cd512626811dc23838cdcb96920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 04.05.2004 S 2002 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:29", "Checksum": "a8a7c5c41094fd0192e664e2f2645faf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge\n\n b) Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist von zwei\nVoraussetzungen abhängig (BGE 127 V 35 E. 3b mit Hinweisen):\nZum einen muss es sich in sachlicher Hinsicht um eine Streitigkeit betreffend\nberufliche Vorsorge im engeren und weiteren Sinne handeln (BGE 122 V 320\nff. = Pra. 86 1997 Nr. 31). Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit\nspezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das\nVorsorgeverhältnis zwischen Anspruchsberechtigten und einer\nVorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es dabei um\nStreitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen\nund Beiträge (SZS 43 1999 S. 49). Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht\njedoch nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der\nberuflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt\n(BGE 122 III 59).\nZum anderen ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht\ndadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen\nVerfahrensbeteiligten klar nennt. Es sind dies die Vorsorgeeinrichtungen, die\nArbeitgeber und die Anspruchsberechtigten (SZS 43 1999 S. 49). Diese Art\nder Zuständigkeit ist in casu zweifelsohne erfüllt.\n2. Gemäss BGE 128 V 41 ist nach der mit der Einführung des neuen\nScheidungsrechts durch den Gesetzgeber getroffenen Koordination zwischen\nScheidungs- und Sozialversicherungsgericht (Art. 141/142 ZGB, Art. 25a des\nBundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) grundsätzlich das\nSozialversicherungsgericht zur Beurteilung der Frage zuständig, ob während\nder Ehe eine gültige Barauszahlung durch die Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist.\nBei den Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB handelt es sich um\nAnsprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem Freizügigkeitsgesetz\nunterstehen (Walser, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht,\nZürich 1999, S. 52) und für die im Falle der Nichteinigung (Art. 142 ZGB, Art.\n25a FZG) das Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG sachlich\nzuständig ist. Ausgenommen davon ist jedoch der Teilungsschlüssel, welchen\ndas Scheidungsgericht im Vorfeld festlegt. Insbesondere auch im Schrifttum\nwird die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte zur Beurteilung von\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG\nbejaht (Geiser, Bemerkungen und Verzicht auf den Versorgungsausgleich im\nneuen Scheidungsrecht [Art. 123 ZGB], in: ZBJV 2000 S. 104 Ziff. 6.3; Zünd,\nProbleme im Zusammenhang mit der schriftlichen Zustimmung zur\nBarauszahlung der Austrittsleistung des nicht am Vorsorgeverhältnis\nbeteiligten Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG], in: SZS 2000 S. 426; BGE\n128 V 41 E. 2).\nEs geht nicht um einen schadenersatzrechtlichen Anspruch, sondern um die\nvorsorgerechtliche Frage, ob eine rechtmässige Barauszahlung im Sinne von\nArt. 5 Abs. 2 FZG vorliegt und welche vorsorgerechtlichen Folgen sich im Falle\nder Unzulässigkeit der Barauszahlung ergeben. Somit ist die sachliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen.\n\n3. a) Hauptbegehren der Klägerin stellt der Antrag dar, es sei festzustellen, dass\ndie Beklagte angesichts der fehlenden Zustimmung der Klägerin gemäss Art.\n5 Abs. 2 FZG die Austrittsleistung von Fr. 92'340.10 an ihren Ehemann am\n28. Oktober 1997 zu Unrecht ausbezahlt hat.\nDamit das Sozialversicherungsgericht bei erfolgter strittiger Barauszahlung\nfeststellen kann, ob eine gültige bzw. ungültige Zustimmung zur\nBarauszahlung vorliege, wird ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei\nvorausgesetzt. Dabei handelt es sich um ein schutzwürdiges – unmittelbares\nund aktuelles – Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der\nverlangten Feststellung. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass des\nFeststellungsurteils fehlt es, wenn das Rechtsschutzinteresse der Partei\ndurch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 120 V 301 f.\nE. 2a). Es wird hingegen bejaht, „wenn die Ungewissheit der\nRechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung\nbehoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist“\n(BGE 123 III 51 E. 1a mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des\nFeststellungsinteresses steht den Gerichten ein erheblicher\nErmessensspielraum zu.\n\n"}