{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-39_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_39", "Checksum": "9d161cd512626811dc23838cdcb96920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2003\ngeschieden worden sei und die Pensionskasse nach Rechtskraft des\nScheidungsurteils angewiesen werde, die Hälfte der bis zum Zeitpunkt der\nRechtskraft der Scheidung angewachsenen Austrittsleistung von … an die …\nVorsorgestiftung (später … Leben) zu Gunsten von … zu überweisen, falls die\nAuszahlung dieser Austrittsleistung an ihn infolge ihrer fehlenden Zustimmung\nzu Unrecht erfolgt sei, worüber das Verwaltungsgericht Graubünden zu\nbefinden habe.\n\n7. Mit Schreiben vom 12. August 2003 brachte die Pensionskasse vor, dass das\nvon der damaligen Ehefrau eingeleitete Strafverfahren von der\nStaatsanwaltschaft Graubünden eingestellt worden sei. Deshalb stelle die\nAussage der Anzeigeerstatterin, wonach ihre Unterschrift auf dem Gesuch um\nBarauszahlung gefälscht worden sei, eine nicht bewiesene Parteibehauptung\ndar. Primär zu entscheiden sei die Frage, ob und in wieweit die Prüfungspflicht\neiner Pensionskasse bei Vorliegen eines Barauszahlungsgesuches gehe. Bei\nder schriftlichen Zustimmung stehe entscheidenderweise nicht der Schutz der\nVorsorgegelder, sondern der Schutz der Familie im Mittelpunkt. Über die\nWahrung des Vorsorgeschutzes hinaus könnten den Pensionskassen jedoch\nkeine Pflichten auferlegt werden.\n\n8. Die Klägerin liess im Schreiben vom 29. September 2003 mit Verweis auf die\nRechtsschriften und Beweisanträge mitteilen, es könne nicht die Aufgabe der\nTrägerin einer Unterschrift sein, zu beweisen, dass eine vorgelegte\nUnterschrift nicht von ihr stamme. Vielmehr habe diejenige Person zu\nbeweisen, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stamme, die\naus der Unterschrift Rechte ableitet. Eine Pensionskasse habe bei Vorliegen\neines Barauszahlungsgesuchs streng zu prüfen, ob die Zustimmung des\nEhegatten gegeben sei oder nicht. Dies beinhalte die Abklärung über die\nEchtheit der Unterschrift.\n\n9. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 liess die Pensionskasse auf den\nGrundsatzentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10.\nOktober 2003, B 19/01, verweisen, worin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht\nder Vorsorgeeinrichtung, obwohl diese die gefälschte Unterschrift auf dem\nAuszahlungsformular nicht überprüft habe, verneint worden sei.\n\n10. Die Klägerin liess in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2004 dazu erneut\ndarauf hinweisen, dass nicht die Betroffene dafür verantwortlich sein könne,\ndass ihre Unterschrift gefälscht und dass sie mit der gefälschten Unterschrift\ngeschädigt werde. Hingegen hätte die Empfängerin der gefälschten\nUnterschrift verhindern können, dass rechtswidrige Dispositionen zu Lasten\nder Ehefrau getroffen würden. Das EVG führe zwar aus, dass eine Einrichtung\nder beruflichen Vorsorge zum damaligen Zeitpunkt die Unterschriften von\nEhegatten in der Regel nicht überprüfen würden; dieser Umstand stelle jedoch\neine Nachlässigkeit dar und sei unverständlich sowie in schwerem Masse\nunsorgfältig. Die Frage nach der Verletzung der Sorgfaltspflicht sei aufgrund\nder konkreten Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, denn aus dem Urteil\ndes EVG sei nicht abzuleiten, dass der vorliegende Fall abweisend zu\nentscheiden wäre.\n11. Der mit Schreiben vom 11. Februar 2002 und vom 6. Mai 2003 zum Verfahren\nbeigeladene Ehemann liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder\nKanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten\nzwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten\nentscheidet.\n\n"}