{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-39_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9a32c90dec067600f0e416ba12700fde8653b21efc58ac8b4e901dcf19f9c5b91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_39", "Checksum": "9d161cd512626811dc23838cdcb96920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2002 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Der Ehemann war von 1978 bis 1994 bei der\nFirma …, Boden- und Wandbeläge, in … angestellt, welche ihn bei der …\nPensionskasse … (nachfolgend: Pensionskasse) versicherte. Von Januar bis\nAugust 1995 arbeitete er bei der Firma …, Plattenbeläge, in …. Auch dieses\nUnternehmen versicherte ihn bei der Pensionskasse. Nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses übertrug die Pensionskasse die Austrittsleistung in eine\nbeitragsfreie Versicherung. Im Jahre 1996 wandte sich die Ehefrau an den\nEheschutzrichter, um eine Unterhaltszahlung von ihrem in der Zwischenzeit\ngetrennt lebenden Mann zu erwirken. In der Folge verzichtete sie darauf,\nmachte aber geltend, es sei zu verhindern, dass ihrem Ehemann\nVorsorgegelder ausbezahlt würden. Mit Verfügung vom 2. Mai 1996 wies das\nBezirksgerichtspräsidium … darauf hin, dass eine Barauszahlung von\nGuthaben aus beruflicher Vorsorge nur mit der Zustimmung des Ehegatten\nerfolgen dürfe.\n\n2. Am 20. Oktober 1997 stellte der Ehemann bei der Pensionskasse gestützt auf\ndie Bescheinigung der … vom 1. Oktober 1997, wonach er sich per 20.\nOktober 1997 ins Ausland abgemeldet hatte, ein Gesuch um Barauszahlung\nder Freizügigkeitsleistung. Das Gesuch enthielt nebst der Bestätigung der\nEinwohnerkontrolle … über das endgültige Erlöschen des\nAnwesenheitsrechts auch eine Unterschrift, welche auf … lautete. Daraufhin\nüberwies die Pensionskasse dem Ehemann am 28. Oktober 1997 den Betrag\nvon Fr. 92'340.10 auf sein Konto bei der Bank … in …, Spanien.\n3. In der Folge gelangte die Ehefrau an den Eheschutzrichter mit dem Antrag,\ndie Bank … sei anzuweisen, ihr die Hälfte des ihrem Ehemann ausbezahlten\nGuthabens aus der beruflichen Altersvorsorge zu übertragen, da er mittels\ngefälschter Unterschrift auf dem Gesuch zur Barauszahlung gelangt sei. Mit\nVerfügung vom 7. Juli 1998 wies der Bezirksgerichtspräsident … die\nspanische Bank an, vom Konto des Ehemannes einen Betrag von Fr. 46'170.-\n- oder einen entsprechenden Gegenwert in spanischen Peseten auf das\nKonto der Ehefrau zu übertragen. Die gestützt auf die eheschutzrichterliche\nVerfügung von der Bank verlangte Übertragung unterblieb jedoch. Am 10.\nDezember 1998 leitete die Ehefrau beim Vermittler des Kreises … die\nScheidungsklage ein. Am 16. Dezember 1998 erstattete sie bei der\nStaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, worauf mit\nVerfügung vom 22. Dezember 1998 gegen den Ehemann eine\nStrafuntersuchung wegen Urkundenfälschung eröffnet wurde.\n\n4. Am 12. März 1999 reichte die Ehefrau beim Verwaltungsgericht gegen die\nPensionskasse eine Klage mit Antrag ein, es sei zuhanden des in der\nScheidung zuständigen Scheidungsgerichts festzustellen, dass die\nPensionskasse aufgrund der fehlenden Zustimmung der Klägerin die\nAustrittsleistung von Fr. 92'340.10 an ihren Ehemann am 28. Oktober 1997\nzu Unrecht ausbezahlt habe. Es sei des Weiteren festzustellen, dass das\nScheidungsgericht bestimmen könne, dass ein Teil der per Ende Datum der\nEinreichung des Scheidungsbegehrens aufgelaufenen Austrittsleistung an\nihre Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sei. Ferner sei die Pensionskasse zu\nverpflichten, den im zu erwartenden Scheidungsurteil bestimmten Teil der\nAustrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen.\nSchliesslich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und\nVerbeiständung.\nMit Entscheid vom 17. August 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage\nnicht ein. In der Begründung hiess es sinngemäss, es gehe hier nicht um eine\nspezifisch vorsorgerechtliche Streitigkeit, sondern um einen eherechtlichen\nAnspruch. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.\n5. Am 3. Januar 2000 liess die Ehefrau beim Eidgenössischen\nVersicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem\nAntrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das\nVerwaltungsgericht zu verpflichten, auf die Feststellungsklage einzutreten\nund die Angelegenheit materiell zu beurteilen. Im Weiteren sei der Präsident\nder Vorinstanz zu verpflichten, ihr durch prozessleitende Verfügung vor dem\nUrteil in der Sache selbst die unentgeltliche Prozessführung und\nVerbeiständung für das kantonale Verfahren zu gewähren. Schliesslich sei ihr\nfür das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und\nVerbeiständung zu gewähren.\nMit Urteil vom 29. Januar 2002 (B 1/00 = BGE 128 V 41) wurde die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid\nvom 17. August 1999 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht\nGraubünden zurückgewiesen, damit es auf die Feststellungsklage materiell\nim Sinne der Erwägungen eintrete.\n\n"}