Dieses Verhalten ist umso weniger entschuldbar, als es sich bei der betreffenden AG um eine Kleinfirma mit an sich gut überschaubaren Strukturen und Anstellungsverhältnissen gehandelt hatte, deren Aufsicht und Kontrolle der Beklagten selbst mit wenig Arbeitswand möglich und zumutbar gewesen wäre. Es kann ihr daher der Vorwurf nicht erspart bleiben, in grobfahrlässiger Weise gegen die Vorschriften über die Beitragspflichten im Sozialversicherungsrecht verstossen und der Klägerin den Schaden im eingeklagten Umfange verursacht zu haben (Pra 5/2002 Nr. 79; PVG 1999 Nr. 9 E. 5c).