im Ansatz um ihre gesetzlichen Pflichten als künftiges VR-Mitglied (Art. 716a OR) kümmerte. Dieses Verhalten ist umso weniger entschuldbar, als es sich bei der betreffenden AG um eine Kleinfirma mit an sich gut überschaubaren Strukturen und Anstellungsverhältnissen gehandelt hatte, deren Aufsicht und Kontrolle der Beklagten selbst mit wenig Arbeitswand möglich und zumutbar gewesen wäre.