Vielmehr unterliess sie es damals, irgendwelche griffigen Massnahmen zur Rettung der Firma oder wenigstens zur Sicherstellung der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Jene Sorglosigkeit bzw. Passivität muss ihr nun klar zum Verschulden gereichen, zumal die (in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom April 05) im Detail geschilderte Geschäftsabwicklung beim Erwerb des Aktienkapitals der Firma keine Zweifel mehr offen lässt, dass sich die Beklagte nicht einmal im Ansatz um ihre gesetzlichen Pflichten als künftiges VR-Mitglied (Art. 716a OR) kümmerte.