Anstatt auf der lückenlosen und nachvollziehbaren Aufklärung der (angeblichen) Machenschaften dieses Amtsvorgängers zu beharren und damit komplette Transparenz hinsichtlich der noch offenen Zahlungsrückstände zu erhalten, beliess es die Beklagte bei der Strafanzeige wegen Betrugs. Dass allein damit das Problem der noch fehlenden und vorrangig zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge jedoch nicht gelöst würde, konnte selbst der Beklagten nicht entgangen sein. Vielmehr unterliess sie es damals, irgendwelche griffigen Massnahmen zur Rettung der Firma oder wenigstens zur Sicherstellung der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen.