Ferner ist ihrem Schreiben vom 21. April 2005 mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass er sowohl ihr als auch einer namentlich genannten Drittperson höhere Geldbeträge (rund Fr. 25'000.--) geschuldet habe, was sie umso mehr zu erhöhter Vorsicht gegenüber den Geschäftspraktiken und Auskünften jenes Positionsvorgängers (VR) hätte veranlassen müssen. Anstatt auf der lückenlosen und nachvollziehbaren Aufklärung der (angeblichen) Machenschaften dieses Amtsvorgängers zu beharren und damit komplette Transparenz hinsichtlich der noch offenen Zahlungsrückstände zu erhalten, beliess es die Beklagte bei der Strafanzeige wegen Betrugs.