Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Lagebeurteilung ernsthaft damit rechnen durfte, dass sie die Forderungen der Kasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (ZAK 1992 S. 248 E. 4b; BGE 108 V 188). Dies trifft hier indessen klarerweise nicht zu. Aktenkundig steht nämlich fest, dass die Beklagte bereits selbst nach kurzer Zeit verspürte, dass mit dem Zahlungsfluss bzw. der nötigen Liquidität der von ihr (ohne Vorbehalt) erworbenen AG etwas nicht stimmen konnte.