d) Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten ist zu bejahen; denn wäre sie den ihr durch die Sozialversicherungsgesetzgebung auferlegten Pflichten nachgekommen, wäre der Kasse kein Schaden entstanden. Dieses Kriterium ist damit ebenfalls erfüllt.