c) Die für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Widerrechtlichkeit ist hier in der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV zu sehen. Indem die Arbeitgeberin die in den erwähnten Bestimmungen als öffentlich-rechtliche Aufgabe statuierte Beitrags- und Abrechnungspflicht ab 2000 nicht mehr erfüllte, hat sie widerrechtlich gehandelt. Dieses rechtswidrige Verhalten muss sie sich als einziges VR- Mitglied der in Konkurs gefallenen AG (subsidiär) voll anrechnen lassen.