Die Klägerin fordert hier die Vergütung eines Gesamtschadens von Fr. 4'137.10.-- ein. Wie aus der bis zum Schluss unbestritten gebliebenen Abrechnung vom 27. Juni 2002 der Klägerin hervorgeht, sind die einzelnen Rechnungspositionen der eingeklagten Beiträge (2000-2002) bis ins letzte Detail ausgewiesen und korrekt dokumentiert worden. An der Richtigkeit und Vollständigkeit der bezifferten Schadenssumme von total Fr. 4’137.10 besteht für das Gericht daher keinerlei Zweifel. Der Beweis für die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens ist demnach einwandfrei erbracht worden.