Zum Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung (Juni 2002) war aufgrund der vorherigen Konkurseröffnung bzw. Einstellungsverfügung mangels verwertbarer Aktiven jedoch eindeutig bereits damit zu rechnen, dass die Kasse endgültig den Verlust der noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge zu befürchten hatte. Damit ist genügend bewiesen, dass die bezeichnete AG damals selbst zahlungsunfähig war und die Kasse ernsthaft von einem Schaden infolge unbezahlter Beiträge ausgehen musste (Pra 4/2003 Nr. 78, 6/2002 Nr. 95 = AHI-Praxis 2/2002 S. 54 ff.).