Ebenso erwiesen ist, dass damals vereinbart wurde, möglichst bald eine Generalversammlung einzuberufen, um dort die Organe der AG neu zu bestellen und den bisherigen Organen „Décharge“ (Entlastung von der früheren Verantwortung als VR) zu erteilen. Weiter ist erstellt, dass die Beklagte ab … als einziges VR-Mitglied (mit EU) im Handelregister eingetragen war und seither die Hauptverantwortung für die Geschäftspraktiken der von ihr beherrschten AG trug (Art. 716a OR).