3. a) Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten rechtens und haltbar ist. Unbestritten erwarb die Beklagte bereits im August 2001 die überwiegende Aktienmehrheit der danach (Febr./März 2002) in Konkurs gefallenen … AG. Ebenso erwiesen ist, dass damals vereinbart wurde, möglichst bald eine Generalversammlung einzuberufen, um dort die Organe der AG neu zu bestellen und den bisherigen Organen „Décharge“ (Entlastung von der früheren Verantwortung als VR) zu erteilen.