c) Neben den Haftungsvoraussetzungen des Schadens, der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens setzt Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen Schadens herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis generell als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406;