b) Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (ZAK 1987 S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitgeberin das aus-ser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.