52 AHVG, in AJP 9/96, S. 1071/75). Als handelnde Organe gelten die natürlichen Personen, welche die juristischen Personen gegen aussen vertreten (formelle Organe, wie der Verwaltungsrat [VR]) sowie die Personen, die Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflussen (faktische Organe, wie z.B. ein Direktor oder ein Geschäftsführer). Ein Organ haftet so lange, als es den Geschäftsgang zu beeinflussen vermag, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (Leitfall: BGE 114 V 219 ff., 126 V 237 ff.;