{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-204_2005-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_204_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8679401a5c10a34e8aeffd8a41d9ddc07f0bd845a7e56b2608688d32495a05d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8679401a5c10a34e8aeffd8a41d9ddc07f0bd845a7e56b2608688d32495a05d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_204", "Checksum": "c2f66a0faf6e0c50c761174758b35761"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2002 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 27.05.2005 S 2002 204\nRegeste:\nSchadenersatz nach AVHG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n3. a) Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Schadenersatzforderung\nder Klägerin gegenüber der Beklagten rechtens und haltbar ist.\nUnbestritten erwarb die Beklagte bereits im August 2001 die überwiegende\nAktienmehrheit der danach (Febr./März 2002) in Konkurs gefallenen … AG.\nEbenso erwiesen ist, dass damals vereinbart wurde, möglichst bald eine\nGeneralversammlung einzuberufen, um dort die Organe der AG neu zu\nbestellen und den bisherigen Organen „Décharge“ (Entlastung von der\nfrüheren Verantwortung als VR) zu erteilen. Weiter ist erstellt, dass die\nBeklagte ab … als einziges VR-Mitglied (mit EU) im Handelregister\neingetragen war und seither die Hauptverantwortung für die\nGeschäftspraktiken der von ihr beherrschten AG trug (Art. 716a OR).\nWegen der unwiderlegt erfolgten „Décharge“-Erteilung an die früheren VR\nanlässlich deren Streichung im Handelregister übernahm sie zugleich auch\ndie finanziellen Altlasten ihrer Funktionsvorgänger (VR), womit sie eben\nnicht nur für die Bezahlung der künftig anfallenden\nSozialversicherungsbeiträge, sondern auch für die Begleichung der seit\n2000 geschuldeten Beiträge haftpflichtig wurde. Die Eigenschaft als VR-\nMitglied hatte sie demnach für die massgebliche Zeitspanne (2000-2002)\nalleine inne, wobei ihr zuletzt zumindest formelle Organstellung (VR mit\nEU) zukam, während die faktische Organstellung (Geschäftsführer) vorerst\nangeblich weiterhin von ihrem Vorgänger ausgeübte wurde. Zum Zeitpunkt\nder Schadenersatzverfügung (Juni 2002) war aufgrund der vorherigen\nKonkurseröffnung bzw. Einstellungsverfügung mangels verwertbarer\nAktiven jedoch eindeutig bereits damit zu rechnen, dass die Kasse\nendgültig den Verlust der noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge zu\nbefürchten hatte. Damit ist genügend bewiesen, dass die bezeichnete AG\ndamals selbst zahlungsunfähig war und die Kasse ernsthaft von einem\nSchaden infolge unbezahlter Beiträge ausgehen musste (Pra 4/2003 Nr.\n78, 6/2002 Nr. 95 = AHI-Praxis 2/2002 S. 54 ff.). Die Kasse war somit aber\nauch berechtigt, direkt auf die Beklagte als subsidiär haftendes Organ der\nin Konkurs geratenen AG zu greifen und sie für die sich definitiv\nabzeichnenden Beitragsverluste zu belangen.\n\nb) Zur Höhe und Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens gilt es\nvorab klarzustellen, dass darunter nicht bloss die allfällig vorenthaltenen\nArbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch die daraus\nerwachsenen Verwaltungsunkosten (Art. 69 AHVG), Mahngebühren (Art.\n37 AHVV), Veranlagungskosten (Art. 38 AHVV), Verzugszinsen (Art. 41bis\nAHVV) und Betreibungskosten (vgl. BGE 121 III 384) fallen. Die Klägerin\nfordert hier die Vergütung eines Gesamtschadens von Fr. 4'137.10.-- ein.\nWie aus der bis zum Schluss unbestritten gebliebenen Abrechnung vom\n27. Juni 2002 der Klägerin hervorgeht, sind die einzelnen\nRechnungspositionen der eingeklagten Beiträge (2000-2002) bis ins letzte\nDetail ausgewiesen und korrekt dokumentiert worden. An der Richtigkeit\nund Vollständigkeit der bezifferten Schadenssumme von total Fr. 4’137.10\nbesteht für das Gericht daher keinerlei Zweifel. Der Beweis für die Höhe\ndes tatsächlich erlittenen Schadens ist demnach einwandfrei erbracht\nworden.\n\nc) Die für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Widerrechtlichkeit\nist hier in der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.\n34 ff. AHVV zu sehen. Indem die Arbeitgeberin die in den erwähnten\nBestimmungen als öffentlich-rechtliche Aufgabe statuierte Beitrags- und\nAbrechnungspflicht ab 2000 nicht mehr erfüllte, hat sie widerrechtlich\ngehandelt. Dieses rechtswidrige Verhalten muss sie sich als einziges VR-\nMitglied der in Konkurs gefallenen AG (subsidiär) voll anrechnen lassen.\n\nd) Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen\nSchaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten ist zu bejahen;\ndenn wäre sie den ihr durch die Sozialversicherungsgesetzgebung\nauferlegten Pflichten nachgekommen, wäre der Kasse kein Schaden\nentstanden. Dieses Kriterium ist damit ebenfalls erfüllt.\n\n"}