{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-204_2005-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_204_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8679401a5c10a34e8aeffd8a41d9ddc07f0bd845a7e56b2608688d32495a05d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8679401a5c10a34e8aeffd8a41d9ddc07f0bd845a7e56b2608688d32495a05d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_204", "Checksum": "c2f66a0faf6e0c50c761174758b35761"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2002 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2002 204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 27.05.2005 S 2002 204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AVHG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:37", "Checksum": "847f273da0b42cb46ac3e641526bbedc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2002 204\nRegeste:\nSchadenersatz nach AVHG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n2. a) Ist die Arbeitgeberin eine juristische Person, so ist Art. 52 AHVG auch auf\ndie für die Aktiengesellschaft handelnden Verwaltungsräte anwendbar. Sie\nhaften mit andern Worten subsidiär für die säumige Firma (BGE 119 V 405,\n118 V 195 E. 2a, 114 V 79 E. 3; Thomas Nussbaumer, Die Haftung des\nVerwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in AJP 9/96, S. 1071/75). Als\nhandelnde Organe gelten die natürlichen Personen, welche die juristischen\nPersonen gegen aussen vertreten (formelle Organe, wie der\nVerwaltungsrat [VR]) sowie die Personen, die Organen vorbehaltene\nEntscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so\ndie Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflussen (faktische\nOrgane, wie z.B. ein Direktor oder ein Geschäftsführer). Ein Organ haftet\nso lange, als es den Geschäftsgang zu beeinflussen vermag, sei es durch\nHandlungen oder Unterlassungen (Leitfall: BGE 114 V 219 ff., 126 V 237\nff.; SJZ 97 (2001) Nr. 23, S. 545; SVR-Rechtsprechung 2000 AHV Nr. 15 +\nNr. 23; PVG 1999 Nr. 9, 1986 Nr. 66). Sind mehrere Personen bzw. VR für\nden gleichen Schaden verantwortlich, haften sie solidarisch. Die Kasse\nkann damit von jedem Schuldner den ganzen Schadenersatz verlangen,\nwobei es in ihrem Belieben steht, welchen oder welche Solidarschuldner\nsie belangen will.\n\nb) Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (ZAK 1987 S.\n206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitgeberin das aus-ser\nAcht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter\nden gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Besteht\ndie Arbeitgeberin aus einem kleinen und daher leicht überschaubaren VR\nmit einem einheitlich dem Versicherungsobligatorium im selben Kanton\nunterstellten Gewerbebetrieb, so dürfen an sie grundsätzlich noch\nstrengere Anforderungen an die üblichen Sorgfalts- und Fürsorgepflichten\ngestellt werden, als dies im Vergleich dazu bei bedeutend komplizierter\nstrukturierten Firmen mit mehreren Führungskräften im In- und Ausland\ndenkbar wäre. Dies rechtfertigt sich, weil die Übersichtlichkeit und Kontrolle\nvon ausschliesslich in der Schweiz getätigten Geschäften beträchtlich\neinfacher und zuverlässiger möglich ist, als bei überwiegend im Ausland\nabgewickelten Aktivitäten. Das Verschulden ist alsdann nach den\nkonkreten Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei allfällig\nvorgebrachte Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe gebührend zu\nberücksichtigen sind (BGE 124 V 253 ff., 108 V 183 E. 1b S. 186 f.).\n\nc) Neben den Haftungsvoraussetzungen des Schadens, der\nWiderrechtlichkeit und des Verschuldens setzt Art. 52 AHVG voraus, dass\nzwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten\nder Arbeitgeberin ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Ein\nEreignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des\neingetretenen Schadens herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also\ndurch das Ereignis generell als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406; Pr\n84 Nr. 90 E. 4a).\n\n"}