{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-204_2005-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_204_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8679401a5c10a34e8aeffd8a41d9ddc07f0bd845a7e56b2608688d32495a05d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8679401a5c10a34e8aeffd8a41d9ddc07f0bd845a7e56b2608688d32495a05d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_204", "Checksum": "c2f66a0faf6e0c50c761174758b35761"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2002 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2001 wurde … als einziges Verwaltungsratsmitglied (mit\nEinzelzeichnungsberechtigung) der (seit …) in finanzielle Schwierigkeiten\ngeratenen … AG, mit Sitz in …, ins kantonale Handelsregister eingetragen.\nAnfangs Februar 2002 wurde über die betreffende Firma der Konkurs\neröffnet. Mit Bezirksgerichtsverfügung vom 20. Februar 2002 wurde das\nKonkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, was am 7. März 2002\namtlich publiziert wurde. Am 8. April 2002 erstattete … Strafanzeige gegen\n…, der zuvor (22.04.1999 - 27.04.2001) ein VR-Mitglied und der Gründer\njener Firma war, wegen Betrugs nach Art. 146 StGB.\n\nb) Mit Schadenersatzverfügung vom 28. Juni 2002 erhob die kantonale AHV-\nAusgleichskasse gegen das einzig verbliebene VR-Mitglied der in Konkurs\ngefallenen Firma persönlich eine Forderung über Fr. 4'137.10 für noch\nausstehende Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO und ALV) der Jahre\n2000/2002, wogegen die Adressatin der Verfügung am 10. Juli 2002 innert\nFrist Einsprache mit der Begründung erhob, dass sie mit dieser Sache nie\netwas zu tun gehabt habe.\n\nc) Am 7. August 2002 reichte die … (hiernach Klägerin) beim kantonalen\nVerwaltungsgericht Klage gegen … (Beklagte) zwecks Bezahlung der\nfehlenden Sozialversicherungsbeiträge über Fr. 4’137.10 ein. Zur\nZusammensetzung und Höhe des Forderungsbetrags brachte sie vor, dass\ndiese lückenlos und vollständig aus den zum Beweis beigelegten Monatsund Quartalsabrechnungen, Betreibungsbegehren, Mahngebühren und\nVerwaltungsspesen hervorgingen. Exkulpationsgründe seien keine\nersichtlich, habe die Beklagte angesichts ihrer Stellung als einziges VR-\nMitglied (mit Einzelunterschrift) ab November 2001 und der\nvorangegangenen Geschäftsbeziehungen (Aktienkauf im August 2001)\ndoch längst und umfassend um die schon seit 2000 ausbleibenden\nBeitragszahlungen gewusst oder wissen müssen. Trotzdem habe sie\ndarauf nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Rettung/Sanierung\nder maroden Firma eingeleitet. Ein zumindest grobfährlässiges\nVerschulden der Beklagten sei daher ausgewiesen, womit sie nun eben\nauch persönlich für die Begleichung jener Sozialversicherungsbeiträge\neinzustehen habe.\n\nd) In ihrer Prozessantwort beantragte die Beklagte sinngemäss Abweisung\nder Klage. Zur Begründung machte sie bloss geltend, dass sie zu keinem\nZeitpunkt Einblick ins frühere Geschäftsgebaren von … gehabt oder\nerhalten habe. Vielmehr sei sie von ihm vorsätzlich für den Konkurs\nmissbraucht worden, weshalb sie ihn bereits verzeigt habe. Um die noch\nfehlenden Sozialversicherungsbeiträge einzutreiben, müsste sich die\nKasse ausschliesslich an die Eheleute … halten, da sie allein die\nVerantwortung für diese unschöne Angelegenheit zu tragen hätten.\n\ne) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2002 (S 02 204a)\nwurde das Klageverfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung durch\ndas Untersuchungsrichteramt … (vorläufig) sistiert.\n\nf) Gemäss Teil-Einstellungsverfügung vom 6./12. April 2005 der\nStaatsanwaltschaft Graubünden wurde die Strafuntersuchung wegen\nBetrugsverdacht im Sinne der Erwägungen eingestellt, worauf das\nKlageverfahren vor Verwaltungsgericht am 14. April 2005 – nach\nInformation der Kasse über den Ausgang des Strafverfahrens - wieder\naufgenommen wurde. Im Zuge einer Triplik und Quadruplik wurde den\nParteien nochmals die Gelegenheit geboten, sich zur ganzen Sache zu\näussern.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass auf den Einzelfall noch die bis zum\n31.12.2002 gültigen Bestimmungen nach Art. 52 AHVG (Klageverfahren)\nund nicht bereits die seit der Einführung des ATSG per 01.01.2003 neu\ngültigen Verfahrensvorschriften (Beschwerdeverfahren nach\nEinspracheentscheid) zur Anwendung kommen, da sich der massgebliche\nSachverhalt (Schadenersatzverfügung 28.06.2002) noch unter der\nHerrschaft des altrechtlichen Klageverfahrens verwirklicht hat (BGE 130 V\n2 f. E. 1, 2).\n\n"}