4. Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG [bzw. Art. 69 IVG, Art. 24 EOG und Art. 103 Abs. 4 AVIG] i.V.m. Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten (BR 542.300) ist das Verfahren für die Parteien - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der … (…, …) Fr. 4'137.10 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.