Jene Sorglosigkeit bzw. Passivität muss ihr nun klar zum Verschulden gereichen, zumal die (in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom April 05) im Detail geschilderte Geschäftsabwicklung beim Erwerb des Aktienkapitals der Firma keine Zweifel mehr offen lässt, dass sich die Beklagte nicht einmal