Aktenkundig steht nämlich fest, dass die Beklagte bereits selbst nach kurzer Zeit verspürte, dass mit dem Zahlungsfluss bzw. der nötigen Liquidität der von ihr (ohne Vorbehalt) erworbenen AG etwas nicht stimmen konnte. Wie aus ihrem Schreiben vom 15. August 2002 hervorgeht, suchte sie deshalb auch (zwar ohne Erfolg) den Firmengründer und ehemaligen Geschäftsführer in dessen Büroräumlichkeiten auf, um Klarheit in dieser Angelegenheit zu erhalten.