EU) zukam, während die faktische Organstellung (Geschäftsführer) vorerst angeblich weiterhin von ihrem Vorgänger ausgeübte wurde. Zum Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung (Juni 2002) war aufgrund der vorherigen Konkurseröffnung bzw. Einstellungsverfügung mangels verwertbarer Aktiven jedoch eindeutig bereits damit zu rechnen, dass die Kasse endgültig den Verlust der noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge zu befürchten hatte.