Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen Schadens herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis generell als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406; Pr 84 Nr. 90 E. 4a).