abgewickelten Aktivitäten. Das Verschulden ist alsdann nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei allfällig vorgebrachte Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe gebührend zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 253 ff., 108 V 183 E. 1b S. 186 f.).