Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitgeberin das aus-ser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Besteht die Arbeitgeberin aus einem kleinen und daher leicht überschaubaren VR mit einem einheitlich dem Versicherungsobligatorium im selben Kanton unterstellten Gewerbebetrieb, so dürfen an sie grundsätzlich noch strengere Anforderungen an die üblichen Sorgfalts- und Fürsorgepflichten gestellt werden, als dies im Vergleich dazu bei bedeutend komplizierter strukturierten Firmen mit mehreren Führungskräften im In- und Ausland denkbar wäre.