Ein Organ haftet so lange, als es den Geschäftsgang zu beeinflussen vermag, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (Leitfall: BGE 114 V 219 ff., 126 V 237 ff.; SJZ 97 (2001) Nr. 23, S. 545; SVR-Rechtsprechung 2000 AHV Nr. 15 + Nr. 23; PVG 1999 Nr. 9, 1986 Nr. 66). Sind mehrere Personen bzw. VR für den gleichen Schaden verantwortlich, haften sie solidarisch. Die Kasse kann damit von jedem Schuldner den ganzen Schadenersatz verlangen, wobei es in ihrem Belieben steht, welchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will.